Zahnarzthaftungsrecht Teil XI:
Zahnarzthaftung in der Praxis – Keine Honorarkürzung bei Behandlungsfehler
Das OLG Frankfurt a. M. (Urteil vom 22.04.2010, Az. 22 U 153/08) stellte fest, dass bereits gezahltes Zahnarzthonorar nicht nur deswegen zurückzuzahlen sei, weil ein Behandlungsfehler vorliegt, der qualitativ einer Nichterfüllung des Behandlungsvertrages gleich komme. Der Arztvertrag, der den Rechtsgrund für die Vergütung bilde, bleibe als Rechtsgrund für die Zahlung unabhängig von einem Behandlungsfehler wirksam bestehen. Auch unter dem Gesichtspunkt des Schadensersatzanspruches folge kein Anspruch des Patienten auf Rückzahlung bereits gezahlten Zahnarzthonorares, da das an den Zahnarzt gezahlte Honorar kein nach § 249 BGB zu ersetzender Schaden sei. Nichts anderes gelte auch hinsichtlich des Anspruchs auf den Ersatz der für die Neuherstellung des Zahnersatzes entstehenden Kosten im Zuge der Nachbehandlung durch einen anderen Zahnarzt soweit die Nacherfüllung durch den bisherigen Zahnarzt möglich und zumutbar sei. Das Urteil ist nicht rechtskräftig und weicht ersichtlich von der eher "patientenfreundlichen" Rechtsprechung anderer Oberlandesgerichte ab.
Medizinrechtsanwälte e.V.; Information für unsere Mitglieder 05 / 2010, vgl. www.medizinrechts-beratungsnetz.de