Zahnarzthaftungsrecht Teil VII:

Der Zahnarztvertrag im Zahnarzthaftungsrecht – Die Einwilligung Minderjähriger in die zahnärztliche Behandlung

Fragen im Zusammenhang mit der Einwilligung und Aufklärung (informed consent) sind im Bereich der Zahnarzthaftung regelmäßig streitentscheidend. Anknüpfungspunkt ist aus verfassungsrechtlicher Sicht das Recht auf Selbstbestimmung, dass allgemeine Persönlichkeitsrecht, und das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit sowie die Menschenwürde.

Die Einwilligung und die Aufklärung sind nur vereinzelt einfachgesetzlich geregelt, u.a. in § 20 MPG (Gesetz über Medizinprodukte), § 40 AMG (Gesetz über den Verkehr mit Arzneimitteln), §§ 2, 3 KastrG (Gesetz über die freiwillige Kastration und andere Behandlungsmethoden), § 8 TPG (Gesetz über die Spende, Entnahme und Übertragung von Organen und Geweben).

Die Voraussetzungen der Einwilligung sind Folgende: Es muss eine Einwilligungsfähigkeit des Patienten gegeben sein. Dies setzt die natürliche Einsichts-, Urteils- und Verständnisfähigkeit des Patienten voraus. Dieser muss das Wesen, die Bedeutung, die Dringlichkeit und die Tragweite der Behandlungsmaßnahme zumindest in groben Zügen erkennen, da er ansonsten das Für und Wider der ärztlichen Behandlungsmaßnahme nicht abwägen kann.

Die Aufklärung muss auch ordnungsgemäß erfolgt sein, und zwar durch einen Zahnarzt. Sodann erklärt der Patient formfrei die Einwilligung. Ausreichend aber erforderlich ist eine ausdrückliche oder konkludente Erklärung. Die Auslegung er erfolgt analog §§ 133, 157 BGB.

Dies muss freiwillig erfolgen. Die Einwilligung darf auch nicht widerrufen worden sein. Einer Anfechtungserklärung bedarf es daher nicht. Schließlich muss die Behandlung vom Umfang der Einwilligung umfasst sein.