Zahnarzthaftungsrecht Teil II:
Der Zahnarztvertrag im Zahnarzthaftungsrecht – Die Rechtspflichten des Zahnarztes
Da Vertragsgegenstand des Zahnarztvertrags die sachverständige Ausführung der Heilbehandlung durch den Zahnarzt ist, treffen den Zahnarzt Haupt- und Nebenpflichten sowie Obliegenheiten. Eine Obliegenheit ist eine Verhaltensanforderung, deren Nichteinhaltung das Entstehen eines Vorteils für Betroffene verhindert. Im Gegensatz dazu führt die Nichteinhaltung einer Pflicht zu Nachteilen für die Betroffenen.
Hauptpflicht des Zahnarztes ist die Behandlung und Untersuchung des Patienten. Er schuldet die Aufklärung und ist zur persönlichen Leistungserbringung verpflichtet. Nebenleistungspflichten bestehen im Hinblick auf die Leistungserbringung, die Dokumentation, die zahnärztliche Schweigepflicht und die Gewährung der Einsichtnahme in die Behandlungsunterlagen. Weiterhin bestehen Organisationspflichten. Eine Obliegenheit besteht unter anderem hinsichtlich der Erteilung einer spezifizierten Abrechnung des Zahnarztes.
Den Zahnarzt trifft die Rechtspflicht zur persönlichen Leistungserbringung entsprechend der Regelung des § 613 S.1 BGB. Der zur Dienstleistung Verpflichtete hat danach die Dienste im Zweifel in Person zu leisten. Der Anspruch auf die Dienste ist danach im Zweifel nicht übertragbar. Der so genannte Kernbereich des zahnärztlichen Handelns verbleibt beim Zahnarzt. Die persönliche Leistungserbringung ist eines der wesentlichen Merkmale der zahnärztlichen Tätigkeit. Aus der Pflicht zur persönlichen Leistungserbringung folgt jedoch nicht, dass alle ärztlichen Leistungen im vollen Umfang höchstpersönlich erbracht werden müssen. Leistungen sind unter Umständen delegierbar.
Leistungen sind aber dann nicht delegierbar, wenn dies dem Umfang des Auftrages der zahnärztlichen Behandlung und/ oder der Art und Weise der Behandlung geschuldet ist. Für jede delegierte Leistung des Zahnarztes gilt, dass diese im Kern eine eigene Leistung des Zahnarztes bleibt. Der Zahnarzt ist selbst haftungsrechtlich juristisch voll verantwortlich für etwaige Pflichtverletzungen der Mitarbeiter.