Zahnarzthaftungsrecht Teil I:
Der Zahnarztvertrag im Zahnarzthaftungsrecht - Das Rechtsverhältnis zwischen Zahnarzt und Patient
Das Zahnarztrecht stellt kein abgeschlossenes System dar und ist nicht umfassend kodifiziert. Weite Bereiche des Arztrechts, insbesondere das Recht der Zahnarzthaftung ist durch das Richterrecht entwickelt worden. Richterrecht wird nicht von der Legislative (Parlamentsgesetz) oder Exekutive (Rechtsverordnung, autonome Satzung) gesetzt, sondern entsteht in der Rechtsprechung.
Der Zahnarztvertrag kommt entsprechend den allgemeinen Vorschriften durch konkludentes Verhalten zustande. Konkludente Handlung, bezeichnet eine Handlung, die auf eine bestimmte Willenserklärung schließen lässt, ohne dass diese Erklärung in der Handlung ausdrücklich erfolgt ist. Der Abschluss des Zahnarztvertrages setzt damit zwei übereinstimmende Willenserklärungen, die den Anforderungen der §§ 145 ff. BGB genügen müssen, voraus. Hiervon zu unterscheiden ist der rein tatsächliche Vorgang der Übernahme der Behandlung.
Fachspezifische Empfehlungen und/ oder Richtlinien können hinsichtlich des Zahnarzthaftung aus dem Zahnarztvertrag im Rahmen der Regelung des § 276 BGB Bedeutung erlangen. Sie prägen den fachärztlichen Standard aus, bestimmen damit die Rechtspflichten des Zahnarztes und zeigen rechtliche Grenzen auf. Fachspezifische Empfehlungen und/ oder Richtlinien gewinnen so haftungsrechtlich juristische Relevanz, sofern sie die verkehrserforderliche, also die fachgerechte Sorgfalt darstellen, festlegen beziehungsweise fortbilden.
Vertragsgegenstand des Zahnarztvertrags ist die sachverständige Ausführung der Heilbehandlung durch den Zahnarzt. Dieser kann im Rahmen des Arztvertrags vor dem Hintergrund der Unbeherrschbarkeit des menschlichen Körpers den Heilungserfolg nicht garantieren, weshalb grundsätzlich ein Dienstvertrag im Sinne des § 611 BGB anzunehmen ist. Der Zahnarztvertrag kann jedoch im Einzelfall auch werkvertragliche Elemente beinhalten. Dies ist zum Beispiel im Falle von Leistungen der Medizintechnik und der Labortechnik der Fall oder – nach umstrittener Auffassung – auch im Falle kosmetischer Operationen sowie in Fällen der prothetischen Zahnbehandlung.