PRIVATE UNFALLVERSICHERUNG Teil II:
Recht der Unfallversicherung in der Praxis – Private Unfallversicherung: Anrechnung einer Vorschädigung?
In der Praxis der Unfallversicherung stellt sich regelmäßig die Frage, was gilt, wenn dem Versicherungsnehmer der erste Unfall zu einem Zeitpunkt zustieß, als er bereits über Unfallversicherungsschutz verfügte, vgl. BGH Beschluss des IV. Zivilsenats vom 8.7.2009 - IV ZR 216/07:
Ein Vorschaden kann sich auch dann anspruchsmindernd auswirken, wenn er auf einem früheren Unfall beruht. Dabei ist es unerheblich, ob sich der frühere Unfall während der Laufzeit desselben Versicherungsvertrages oder vorher ereignete (so auch Grimm, Unfallversicherung, Rd. 3; Kloth, Private Unfallversicherung, Rd. 10 m.w.N.).
Der durchschnittliche Versicherungsnehmer geht vom Wortlaut aus und versteht die Regelung der Nr. 3 Satz 2 AUB 2000 so, dass unfallfremde Krankheiten und Gebrechen grundsätzlich zu seinen Lasten gehen, nämlich zu einer Kürzung des Anspruchs oder einem Abzug von der Gesamtinvalidität führen. Weiter entnimmt er daraus, dass Krankheiten und Gebrechen, wenn und soweit sie Folge eines früheren Unfalls sind, diesem zuzurechnen sind und nicht dem neuen Unfall (vgl. BGHZ 137, 247, 253 m.w.N. zu § 10 AUB 61).
Dabei stellt der durchschnittliche Versicherungsnehmer nicht darauf ab, ob die Krankheit oder das Gebrechen, die sich auf die Folgen eines Unfalls auswirken, durch diesen aber nicht verursacht worden sind, auf einem früheren Unfall oder sonstigen Umständen beruhen. Er unterscheidet entgegen der Ansicht der Revision nicht den Begriff der Krankheit oder des Gebrechens von dem eines Unfalls. Vielmehr differenziert er danach, ob ein vor dem Unfall erlittener Gesundheitsschaden die Unfallfolgen verstärkt oder nicht.