Arztstrafrecht VII:
Arztstrafrecht in der Praxis - Strafrechtliche Beurteilung der Präimplantationsdiagnostik (PID), vgl. BGH 5 StR 386/09
Mit Urteil vom 14.5.2009 hat das LG Berlin einen Gynäkologen vom Vorwurf der Verletzung des Embryonenschutzgesetzes (ESchG) aus rechtlichen Gründen freigesprochen. Diesem war zur Last gelegt worden, als behandelnder Frauenarzt bei Paaren mit einer Veranlagung zu schweren Erbkrankheiten die sog. Präimplantationsdiagnostik (PID) durchgeführt und dadurch gegen § 1 Abs. 1 Nr. 2, § 2 Abs. 1 ESchG verstoßen zu haben. Der Arzt hatte Eizellen außerhalb des Körpers befruchtet, den befruchteten Embryonen Zellen entnommen und diese auf gravierende anlagebedingte Chromosomanomalien untersucht.
Das Landgericht war der Auffassung, dass das Handeln nicht strafbar sei. Eine Strafbarkeit nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 ESchG setze voraus, dass Eizellen zu einem anderen Zweck als zur Herbeiführung einer Schwangerschaft entnommen würden. Der Angeklagte habe jedoch gerade in der Absicht gehandelt, seinen Patientinnen zu einer Schwangerschaft zu verhelfen. Der Vorbehalt, dass anlagebedingte Gendefekte beim Embryo nicht nachzuweisen seien, ändere daran nichts. Auch habe der Angeklagte nicht in strafbarer Weise einen Embryo im Sinne des § 2 Abs. 1 ESchG „verwendet“. Der Bundesgerichtshof (BGH) sprach den Angeklagten ebenfalls frei.
vgl. Presssemitteilung unter www.bundesgerichtshof.de Stand 07.07.2010