Arztstrafrecht Teil VI:
Arztstrafrecht in der Praxis - Abbruch lebenserhaltender Behandlung auf der Grundlage des
Patientenwillens ist nicht strafbar, vgl. BGH Urteil vom 25. Juni 2010 – 2 StR 454/09
Das Landgericht sei im Ergebnis zutreffend davon ausgegangen, dass die durch den Kompromiss mit der Heimleitung getroffene Entscheidung zum Unterlassen weiterer künstlicher Ernährung rechtmäßig war und dass die von der Heimleitung angekündigte Wiederaufnahme als rechtswidriger Angriff gegen das Selbstbestimmungsrecht der Patientin gewertet werden könne.
Die im September 2002 geäußerte Einwilligung der Patientin, die ihre Betreuer geprüft und bestätigt hatten, entfalte bindende Wirkung und stelle eine Rechtfertigung des Behandlungsabbruchs dar. Dies gelte jetzt, wie inzwischen § 1901 a Abs. 3 BGB ausdrücklich bestimmt, unabhängig von Art und Stadium der Erkrankung.
Dagegen treffe die Bewertung des Landgerichts nicht zu, der Angeklagte habe sich durch seine Mitwirkung an der aktiven Verhinderung der Wiederaufnahme der Ernährung wegen versuchten Totschlags strafbar gemacht. Die von den Betreuern geprüfte Einwilligung der Patientin rechtfertige nicht nur den Behandlungsabbruch durch bloßes Unterlassen weiterer Ernährung, sondern auch ein aktives Tun, das der Beendigung oder Verhinderung einer von ihr nicht oder nicht mehr gewollten Behandlung diente.
Eine nur an den Äußerlichkeiten von Tun oder Unterlassen orientierte Unterscheidung der straflosen Sterbehilfe vom strafbaren Töten des Patienten werde dem sachlichen Unterschied zwischen der auf eine Lebensbeendigung gerichteten Tötung und Verhaltensweisen nicht gerecht, die dem krankheitsbedingten Sterbenlassen mit Einwilligung des Betroffenen seinen Lauf lassen.
vgl. BGH Pressemittelung Nr. 129/2010 zum Urteil vom 25. Juni 2010 – 2 StR 454/09 unter www.bundesgerichtshof.de