Arzthaftungsrecht Teil IX:

Der Arztvertrag im Arzthaftungsrecht – Die mutmaßliche Einwilligung in die ärztliche Behandlung

Die Frage des Vorliegens einer mutmaßlichen Einwilligung ist im Arzthaftungsrecht regelmäßig streitentscheidend. Kann die Einwilligung eines Patienten vor einer Behandlungsmaßnahme nicht ordnungsgemäß eingeholt werden, so kann sich der Arzt unter Umständen darauf berufen, der Patient hätte hypothetisch eingewilligt, wenn er ordnungsgemäß aufgeklärt worden wäre.

Im Falle der mutmaßlichen Einwilligung in die ärztliche Behandlung ist der hypothetische Wille des Patienten maßgebend. Entspricht die Übernahme der Geschäftsführung nach § 683 S. 1 BGB dem Interesse und dem wirklichen oder dem mutmaßlichen Willen des Geschäftsherrn (Patient), so kann der Geschäftsführer (behandelnder Arzt) wie ein Beauftragter Ersatz seiner Aufwendungen verlangen.

Die mutmaßliche Einwilligung ist grundsätzlich auch dann beachtlich, wenn der ermittelte hypothetische Wille unvernünftig ist. Die Autonomie des Einzelnen ist maximal zu respektieren, vgl. Art 2 Abs. 2 GG. Anknüpfungspunkt ist insoweit aus verfassungsrechtlicher Sicht das Recht auf Selbstbestimmung, dass allgemeine Persönlichkeitsrecht, und das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit sowie die Menschenwürde.

Die Ermittlung des hypothetischen Willens hat anhand früherer Äußerung durch eine Befragung von u.a. Verwandten, Freunden zu erfolgen. Maßgeblich ist nach § 683 S. 1 BGB (s.o.) das objektive Interesse, und zwar das Leben zu erhalten, Leiden zu mindern und die Gesundheit wiederherzustellen.